AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1   Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der OPHTEC GmbH. Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2   Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen von Mitarbeitern von OPHTEC, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
(2) Nach Angebotsabgabe erfolgt die verbindliche Auftragsannahme durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.
(3) Ist beim Kunden durch OPHTEC ein Konsignationslager eingerichtet, erfolgt der Vertragsschluss mit erster Warenentnahme und direkter Information an uns.

§ 3   Konsignationslager
Die Einrichtung eines Konsignationslagers kann individuell vereinbart werden. Die Bedingungen für beide Parteien werden im Konsignationslagervertrag detailliert beschrieben und vor Übergabe des Lagers schriftlich bestätigt.

§ 4   Rückverfolgbarkeit
Wir erwarten von unseren Kunden, dass sie in ihrem Hause über ein System verfügen, welches zu jeder Zeit die Zuordnung gelieferter Implantate zum Endkunden bzw. Patienten gewährleistet.

§ 5   Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
(3) Stand-by IOL sind bei Nicht-Implantation innerhalb von 8 Wochen, kostenfrei im Retourpäckchen, an OPHTEC, zurückzusenden. Ist nach Ablauf von 8 Wochen keine Rücksendung oder Implantationsmeldung erfolgt, werden diese Linsen berechnet.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns die Geltendmachung von Verzugszinsen vor.
(5) Ein Anspruch auf Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages muss von OPHTEC anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sein.

§ 6   Lieferung und Lieferzeit
(1) Unsere Produkte werden direkt ab Werk/Lager durch ein von OPHTEC bestelltes Transportunternehmen, an den Kunden versandt. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Kosten für Verpackung und einfachen Versand (binnen 48 Stunden) dem Kunden in Rechnung gestellt. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann die Ware auch per Express-Lieferung versandt werden.
(2) Die unverbindliche Lieferzeit beträgt in der Regel 2 Tage nach Auftragseingang. Abweichende Lieferfristen werden dem Kunden bei Bestellung oder mit Auftragsbestätigung mitgeteilt. Verbindlich bestätigte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von OPHTEC. Bei Lieferverzögerungen wird der Kunde entsprechend informiert.
(3) Bei Nichterbringung der Leistung, verursacht durch Nichtbelieferung unseres Lieferanten, haben OPHTEC und der Kunde das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadensansprüche können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
4) Sofern zumutbar und aus wichtigem Grund sind Teillieferungen, mit Berechnung der Transportkosten, zulässig.

§ 7   Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller bzw. Übergabe an die den Transport ausführende Person, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Lieferungen können im Namen und auf Rechnung des Bestellers versichert werden.

§ 8   Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung sind wir berechtigt, die verkaufte Ware beim Kunden abzuholen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9   Mängelhaftung
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung, auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen.
(2) Mängel, auch solche, die erst später entdeckt werden, sind uns unverzüglich schriftlich, mit beigefügtem Lieferschein der Sendung, einzureichen.
(3) Im Falle der berechtigten Mängelrüge ist uns die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Innerhalb einer angemessenen Frist sorgen wir für kostenlose Nachbesserung der Ware oder, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden, kostenlose Ersatzlieferung. Bei gewünschter Ersatzlieferung ist uns die mangelhafte Ware in jedem Fall zur Prüfung zurückzusenden.
(4) Sollte eine Ersatzlieferung nicht möglich sein, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis für den entsprechenden Artikel zu mindern.
(5) Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungspflicht für Mängel der Ware ein Jahr.

§ 10 Haftungsausschluss
(1) Im Rahmen der Verschuldungshaftung haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässigen Verletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten sind Schadens-ersatzansprüche gegen uns oder unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
(3) Davon unberührt bleiben die Ansprüche des Kunden gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Rücksendungen
(1) Produkte, die nicht (mehr) benötigt werden, können von Direktkunden – nach Absprache und gemäß unseren generellen Richtlinien für die Rückgabe oder den Austausch von Intraokularlinsen - zurückgesandt werden an OPHTEC GmbH in Emmerich.
(2) Endkunden können nicht benötigte Stand-by IOL innerhalb von 8 Wochen nach Lieferung kostenlos an OPHTEC zurücksenden. Bei Bestellungen mit Stand-by IOL erhalten Direktkunden ein vorfrankiertes Retourpäckchen mitgeliefert. Nicht zurückgesendete, nicht implantierte Linsen werden 8 Wochen nach Lieferung berechnet.

§ 12 Beratung und Assistenz
(1) Gerne bieten wir dem Endkunden unsere Erfahrung durch Beratung bei Erstimplantationen an. Falls gewünscht, steht Ihnen bei der Operation ein geschulter Medizinprodukteberater zur Seite. Unsere Mitarbeiter dürfen jedoch keine sterilen Handlungen im OP durchführen.
(2) Generell erfolgen alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte nach bestem Wissen, zur Information und umfassenden Aufklärung des Anwenders.

§ 13 Herstellung und Zertifizierungen
(1) Der RingJect™, die Artisan® und Precizon™- IOL wurden von OPHTEC entwickelt und werden in Groningen hergestellt. Unsere Produkte erfüllen die höchsten Qualitätsstandards. Sollten Sie dennoch Grund zu Beanstandungen haben, zögern Sie nicht sich sofort mit uns in Verbindung zu setzen.
(2) Unsere Intraokularlinsen sind alle mit der CE Nummer 49290CE01 gekennzeichnet und werden steril verpackt. OPHTEC arbeitet entsprechend den ISO 134852003 Normen.
(3) Seit 2012 sind wir zum Verkauf unserer Produkte auch in Deutschland mit einer eigenen Vertriebsgesellschaft vertreten. Diese ist seit 2014 niedergelassen in Emmerich am Rhein.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Wir sind jedoch berechtigt, auch im allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.                                          

Emmerich, Oktober 2021

AGB ab 01102021-klein